Odenwaldkreis mit auf Liste der härtesten Job Center

Odenwaldkreis mit auf Liste der härtesten Job CenterBy   April 19, 2018

WWW.JOBCENTER-ODENWALD.DE BLOGSCHAU: Das Job Center des Odenwaldkreises steht nunmehr auch auf der unrühmlichen Liste der Job Center, die von der Bild Zeitung als härteste Job Center Deutschlands "ausgezeichnet" wurden.

Dieses Job Center, welches in der Vergangenheit bereits mehrfach negativ mit zahlreichen Skandalen auf sich aufmerksam machte, gerät nun aufgrund der Berichterstattung der Bild Zeitung nun erneut in den Fokus aufmerksamer Beobachter.

Uns selbst als Unternehmensberatung, die in diesem Kreis ansässig sind und daher prinzipiell
Anlaufstelle für Existenzgründer in spe bezüglich der Beratung der Gründung einer Selbständigkeit aus Arbeitslosgikeit wären, haben seit Jahren sehr viel mit aufkommenden Beschwerden über das Job Center im Zuge von Antragsbearbeitung und Gründungsvorhaben von Hartz-IV-Empfängern beruflich zu tun.

Daher war es aus unserer Sicht nur eine zwangsläufige Entwicklung, wenn nun der Odenwaldkreis hier auf der Liste der "härtesten Job Center Deutschlands" auftaucht.

Ist es doch gerade das Job Center Odenwaldkreis und einige Mitarbeiter, die hier in geradezu skandalöser Art und Weise die Rechte der Hartz-IV-Empfänger missachten und entsprechende Sanktionen verhängen.

Laut Bericht der Bildzeitung vom 18.04.2018

haben insgesamt die Jobcenter 2017 laut Bundesagentur für Arbeit 952 839 neue Sanktionen verhängt – plus 1,5 Prozent. Im Schnitt gab es 21,8 Strafen pro 100 erwerbsfähige Hartz-IV-Empfänger.

Die meisten Strafen verhängten demnach Jobcenter in Nordrhein-Westfalen (222 831), Berlin (143 601) und Niedersachsen (87 545).

Den drastischsten Anstieg gab es beim Jobcenter im Odenwaldkreis. Dort hat sich die Zahl der verhängten Sanktionen von 407 auf 881 mehr als verdoppelt (plus 116,5 Prozent). Schärfer geahndet wurden dort vor allem Meldeversäumnisse – die Zahl der dafür verhängten Strafen stieg von 225 auf 555.

Darüber hinaus haben wir in unserer Kanzlei als tätige Unternehmensberatung bezüglich der Vorgehensweise des Job Centers Odenwaldkreises mit Kunden selbst auch Fälle in unserer Unternehmensberatung vorliegen, wo z.B. ein Mitarbeiter, der für die Selbständigen in der Sachbearbeitung zuständig ist, versucht hatte, einen Selbständigen und Hartz-IV-Aufstocker dazu bewegen zu wollen, während eines Termins im Job Center eine ausgedruckte EGV (Eingliederungsvereinbarung) sofort, ohne dies durchzulesen, zu unterschreiben.

Nachdem sich der Kunde jedoch weigerte dies ohne durchzulesen zu tun und die EGV mitnehmen wollte, gab der SB dem Kunden diese nur zögernd in die Hand. Zuhause konnte der Betroffene feststellen, warum.

Er stellte fest, dass er vom Sachbearbeiter über Teile der EGV im vorherigen Kundengespräch
inhaltlich getäuscht worden ist. Hätte er dieses Dokument einfach in guten Glauben einfach so unterschrieben, hätte seine Unterschrift automatisch auch gleichzeitig die Zustimmung seiner Ehefrau in der Haushaltsgemeinschaft ersetzt und bedeutet, ohne dass diese selbst unterschrieben hätte, wäre mit einer Unterschrift ihres Mannes automatisch dadurch auch ihre Zustimmung auch ohne ihre tatsächliche Unterschrift auf der EGV erteilt worden.


Alleine diese Vorgehensweise ist in grober Art und Weise eine Mißachtung von persönlicher Selbstbestimmung und mit Sicherheit nicht mit dem Grundgesetz und dem SGB so vereinbar. Denn die Rechte der Ehefrau wären in grob unbilliger Art und Weise übergangen worden. Und eine einmal gegebene Zustimmung zu einer EGV ist dann evtl. nur durch ein Sozialgericht wieder aufhebbar oder anfechtbar.

Nach unserer Einschätzung ist dies mit Sicherheit kein Einzelfall bei der Sachbearbeitung  im Job Center Odenwaldkreis. Sondern dies hat Methode, um so offensichtlich mit allen Mitteln zu versuchen, besonders gut informierte und daher aus Sicht des Job Centers "rebellische Hartz-IV-Empfänger" zu disziplinieren. Es versteht sich von selbst, dass wir dem besagten HartzIV-Empfänger dazu geraten haben, diese EGV nicht zu unterschreiben und es darauf ankommen zu lassen.

Denn diesbezüglich ist die Rechtlage eindeutig:

Die Eingliederungsvereinbarung bedarf der Freiwilligkeit, da sie laut Gesetzgeber als Vertrag zwischen dem Hartz-IV-Empfänger und dem zuständigen Job Center verstanden wird.

Mehr dazu: https://nyc.de/2HP7PXb @ http://genug-ist-genug.org/index.php/aemter/behoerdenirrsinn/item/337-odenwaldkreis-mit-auf-liste-der-haertesten-job-center

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